
Zwei Werte stehen nun im Gesetzbuch. 53 und 61. Die Nationalversammlung verabschiedete am 26. August 2026 im Plenum die Novelle des Rahmengesetzes über Klimaneutralität und grünes Wachstum zur Bewältigung der Klimakrise, und das geänderte Gesetz legt das Reduktionsziel für Treibhausgase im Jahr 2035 auf eine Spanne von 53-61 Prozent fest. Der Minderungspfad nach 2030, der bislang im Bereich von Erklärungen und Plänen verblieben war, ist damit erstmals Gesetzestext geworden.
Ausgangspunkt dieser Veränderung ist das Verfassungsgericht vor zwei Jahren. Das Gericht erklärte im August 2024 das bisherige Rahmengesetz zur Klimaneutralität für verfassungswidrig. Das Problem war, dass die Reduktionsziele für den Zeitraum ab 2031 im Gesetz fehlten. Wenn die heutige Generation keine Ziele festlege, falle dieser Anteil vollständig der nächsten Generation zu, befand das Gericht.
Diese Lücke wurde nun geschlossen. Denn mit der Festschreibung der Treibhausgas-Reduktionsziele für den Zeitraum nach 2030 im Gesetz sind sie zur rechtlichen Pflicht geworden. Ob ein Ziel in einem Plan oder in einem Gesetzestext steht, macht bei der Verbindlichkeit einen Unterschied im Gewicht. Auch wenn die Regierung wechselt und die Rahmenbedingungen der Industrie schwanken, bleibt der Gesetzestext bestehen.
Die Novelle greift auch in das Verfahren zur Festlegung der Ziele ein. Unter dem staatlichen Ausschuss für die Bewältigung der Klimakrise wird ein unabhängiges Beratungsgremium, der Klimawissenschaftsausschuss, neu eingerichtet. Er umfasst einschließlich des Vorsitzenden 15-20 Mitglieder, die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Dieses Gremium befasst sich mit der Festlegung der mittel- und langfristigen Reduktionsziele sowie mit der Entwicklung der Fortschritte bei der Treibhausgasminderung.
Der Grund für die Existenz des Klimawissenschaftsausschusses ist klar. Reduktionsziele werden dort festgelegt, wo das von der Wissenschaft vorgelegte CO2-Budget und das von der Politik zu bewältigende Tempo aufeinandertreffen. Ohne einen Mechanismus, der an diesem Verhandlungstisch dauerhaft wissenschaftliche Grundlagen bereitstellt, werden die Ziele jedes Mal nach hinten verschoben. Inwieweit die Empfehlungen des Ausschusses verbindlich sind und wann er seine Arbeit aufnimmt, ist noch nicht bekannt gegeben.

Am Tag der Verabschiedung des Gesetzes erhoben Umweltverbände Einspruch statt Beifall. Es kam Widerspruch mit der Stoßrichtung, dies sei eine Augenwischerei, die die Last auf künftige Generationen abwälze. Die Korean Federation for Environmental Movement forderte die Nationalversammlung auf, das Klimaneutralitätsgesetz umgehend erneut zu ändern, sodass nur ein Minderungspfad mit früher Reduktion festgeschrieben wird. Zugleich verlangte sie, Regulierungs- und Förderpolitiken zu schaffen, die Reduktionsziele und Minderungspfad absichern, und die dafür nötigen Mittel bereitzustellen.
Diese Kritik hat einen anderen Charakter als die Beschwerde, das Ziel sei zu niedrig. Denn was beim Klimaproblem den Ausschlag gibt, ist die Form der Kurve bis dorthin. Selbst bei gleichem Ziel für 2035 unterscheiden sich die in der Atmosphäre angesammelten kumulierten Emissionen erheblich zwischen einem Pfad mit steiler Reduktion zu Beginn und einem Pfad, der die Reduktion in die späte Phase zusammendrängt. Der aufgeschobene Minderungsanteil kommt am Ende als Rechnung zurück, die in kürzerer Zeit einen abrupteren Umbau verlangt.
Dennoch lässt sich auch schwer sagen, diese Novelle sei kein Fortschritt. Ein Zustand, in dem kein Ziel im Gesetz stand, und ein Zustand, in dem das Ziel besteht, der Pfad aber noch nachgeschärft werden muss, haben eine ganz andere Ausgangslinie. Das vom Verfassungsgericht geforderte Mindestgerüst steht, und nun verlagert sich die Debatte darauf, was auf dieses Gerüst gesetzt wird. Wenn der Klimawissenschaftsausschuss seine Rolle erfüllt, bestimmt die Wissenschaft die Bezugslinie dieser Debatte.
Zu beobachten bleibt, wann der Klimawissenschaftsausschuss tatsächlich seine Arbeit aufnimmt und mit welchen Befugnissen er sein erstes Prüfergebnis vorlegt und welchen Punkt innerhalb der Spanne von 53-61 Prozent die Regierung als Umsetzungsziel wählt. Im selben Gesetzestext werden 53 Prozent und 61 Prozent zur Geschichte völlig verschiedener Länder. Wenn Bekanntmachungen zur Anhörung über regionale Klimaverordnungen oder kommunale Reduktionspläne erscheinen, wird auch das Hinterlassen einer einzigen Zeile Stellungnahme zu einem Teil des Drucks, der darüber entscheidet, zu welcher Seite dieser Spanne es sich neigt.
