
Angenommen, ein Mitarbeiter erhält die Anweisung, den Stromverbrauch von vierzig Zulieferern zusammenzutragen. Das erste Problem, auf das er stößt, ist nicht die Frage, ob die Regulierung richtig oder falsch ist. Es ist die Frage, für welchen Monat er die Rechnungen in welcher Einheit anfordert und womit er die Lücken füllt. Während die Debatte um die Offenlegungspflicht seit Jahren auf der Stelle tritt, stand die Mauer der Praxis in dieser Form da.
Die Umrisse der Regelung sind bis zu den groben Linien gezogen. Der endgültige Entwurf der Offenlegungs-Roadmap liegt vor, eine Novelle des Kapitalmarktgesetzes (자본시장법) wurde eingebracht, und auch eine Bestimmung, die falsche Angaben strafrechtlich ahndet, liegt auf dem Verhandlungstisch. Als Einführungszeitpunkt ist 2028 genannt.
Wofür also soll die verbleibende Zeit verwendet werden? Sie sollte für den Aufbau von Prüfinfrastruktur und Datensystemen verwendet werden.
Die Argumente derer, die auf die Belastung verweisen, wiegen nicht leicht. Von einem mittelständischen Fertigungsbetrieb mit gut zehn Beschäftigten eine eigene Kraft für die Emissionsberechnung zu verlangen, geht an der Wirklichkeit vorbei. Die Kosten für die externe Prüfung fallen jedes Jahr an, und für das Einholen der Daten bei den Zulieferern gibt es kein Druckmittel.
Es wird auch die Sorge geäußert, dass Unternehmen bei einer Strafvorschrift eher konservativ zu hoch ansetzen, statt das Risiko einzugehen, einen falschen Wert einzutragen. Diese Sorge lässt sich nicht als unecht bezeichnen.
Ein Aufschub beseitigt diese Belastung jedoch nicht. Er schiebt sie nur nach hinten. Auch wenn die Vorbereitungszeit um zwei Jahre verlängert wird, nimmt die Zahl der Prüfstellen nicht von selbst zu, und die Aufzeichnungsformate der Zulieferer vereinheitlichen sich nicht von selbst. Wenn man Zeit gewinnt und nichts aufbaut, wiederholen sich dieselben Klagen, sobald die neue Frist kommt.
Umgekehrt summiert sich die Zeit, die von jetzt an eingesetzt wird, mit Zinseszins. Das im ersten Jahr erstellte Berechnungsformular wird auch im Folgejahr genutzt. Der einmal mit den Zulieferern abgestimmte Turnus der Datenanforderung läuft im nächsten Jahr unverändert weiter. Bedenkt man, dass die Ausbildung von Prüfern nicht wenig Zeit braucht, steht schon die Ausbildung der Fachkräfte unter Fristdruck.
Die Frage, ob man für oder gegen die Pflicht ist, hatte ihre Berechtigung, bevor die Umrisse der Regelung feststanden. Wer hilft kleinen und mittleren Zulieferern auf welche Weise bei der Datenübermittlung? Bis wann und auf welches Niveau werden Qualifikation und Zahl der Prüfstellen gebracht? Wo wird der Anwendungsbereich der Strafvorschrift zwischen Vorsatz und Irrtum gezogen?
Die verbleibende Zeit beträgt keine vollen achtzehn Quartale. Womit diese Zeit gefüllt wird, entscheidet darüber, ob das Formular des ersten Berichts im Jahr 2028 leer bleibt oder mit belegten Werten gefüllt wird.
